§ 21a
Mitteilungspflicht an den Kärntner Gesundheitsfonds
Sämtliche Bewilligungen, Kenntnisnahmen sowie Zurücknahmen von Bewilligungen, welche Fondskrankenanstalten betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.
13.11.2019
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