§ 21a K-GVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

§ 21a
Gleitzeit

(1) Für Bedienstete in der Verwaltung mit Normaldienst darf gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei gleitender Dienstzeit kann der Bedienstete Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit). Der Gleitzeitrahmen darf 12 Stunden nicht überschreiten und muss zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt werden. Ferner ist eine Kernzeit festzulegen, in der der Bedienstete jedenfalls seine dienstliche Tätigkeit ausüben muss. Es ist vorzusorgen, dass innerhalb einer Gleitzeitperiode von drei Monaten die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung von Abs. 4 erreicht und nicht überschritten wird.

(2) Für Bedienstete mit gleitender Dienstzeit ist der Dienstplan (§ 21 Abs. 1) in Form der Festlegung der fiktiven Normaldienstzeit festzusetzen. Die fiktive Normaldienstzeit gibt die uhrzeitmäßige Lage der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit an. § 21 Abs. 1 gilt sinngemäß. Bei Teilzeitbeschäftigten darf auf Antrag von der gleichmäßigen Aufteilung der Wochendienstzeit auf die Arbeitstage der Woche abgewichen werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Innerhalb des Gleitzeitrahmens hat der Bedienstete seine tägliche Dienstzeit so einzuteilen, dass zehn Arbeitsstunden nicht überschritten werden. Die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit bleiben unberührt.

(4) Ein Gleitzeitguthaben entsteht durch Überschreiten der fiktiven Normaldienstzeit. Es darf höchstens 24 Stunden/Gleitzeitperiode betragen. Gleitzeitschulden entstehen durch Unterschreiten der fiktive Normaldienstzeit. Sie dürfen höchstens zehn Stunden/Gleitzeitperiode betragen. Ergeben sich höhere Gleitzeitguthaben oder höhere Gleitzeitschulden, so hat der Bedienstete dies gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu begründen. Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, ist es nach den Vorschriften des § 41a abzugelten. Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für die Gleitzeitschulden ein Abzug vom Monatsbezug zu erfolgen.

(5) Liegen bei Beendigung des Dienstverhältnisses Gleitzeitschulden vor, so sind diese mit finanziellen Forderungen des Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber nach diesem Gesetz gegenzurechnen.

(6) Bei gleitender Dienstzeit liegen Überstunden vor, wenn auf Anordnung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder auf Anordnung die Dienstleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens oder an Samstagen erbracht wird. Der Anordnung von Überstunden ist Folge zu leisten. § 22 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

03.12.2019

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