§ 21a K-GOL

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2023

§ 21a

Elektronische Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten

Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität seiner Handlung treten.

28.02.2023

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