§ 21a
Mehrfachdiskriminierung
Liegt eine Diskriminierung sowohl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als auch nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1994, vor, so ist darauf bei der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
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