LGBl. Nr. 49/2014
§ 21a
Ausbildungsstätten
(1) In Fondskrankenanstalten, die als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen.
(2) In Sonderkrankenanstalten gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1 nur hinsichtlich jener Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 genannten Gebieten anerkannt sind.
(3) Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für die Berechnung nach Abs. 1 und 2 als Einheit.
(4) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 und 2 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfs an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden oder geschaffen werden. Diese Sonderfächer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(5) In Ausbildung zum Facharzt eines durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Sonderfachs stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hierfür einschlägigen Nebenfächern angerechnet werden.
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