LGBl. Nr. 15/2023
§ 21a
Datenverarbeitung durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds
(1) Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 27a Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 172/2021, zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer gemäß § 27a ÄrzteG 1998 über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Ärztin oder dieses Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 172/2021.
07.03.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)