§ 20a K-KAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 20a

Bezeichnung des Rechtsträgers

Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen.

21.01.2014

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