§ 18a K-HG

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2022

§ 18a
Innovative Projekte und alternative Wohn- und Betreuungsformen

(1) Modelle innovativer Projekte der Pflege und Betreuung, die als Ziel die Erfüllung der Aufgaben von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 verfolgen, deren Durchführung jedoch eine Abweichung von Bestimmungen der auf Grundlage von §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 erlassenen Verordnungen erfordert, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung kann auf Antrag mittels Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und einer zeitlichen Befristung auf maximal fünf Jahre für ein solches Modell eine Abweichung von den Bestimmungen der auf §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 beruhenden Verordnung zulassen, wenn durch die Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von den genannten Bestimmungen gleichermaßen erreicht werden. In der Bewilligung sind jene Bestimmungen der Verordnung, von welchen abgewichen werden darf, ausdrücklich zu nennen. Eine Abweichung von der in der Verordnung festgelegten Mindestanzahl an Betreuungspersonal pro Bewohner ist nicht zulässig.

(2) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 7a sind anwendbar.

(3) Die Landesregierung kann nach erteilter Bewilligung weitere Auflagen vorschreiben, sofern sich herausstellt, dass dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Frist zur Umsetzung der Auflagen beträgt mindestens sechs Monate, wobei die Landesregierung die Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängern kann.

(3a) Ergibt sich aus einem Modell innovativer Projekte, dass durch dieses Modell die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, kann der Träger nach mindestens vier Jahren durchgehenden Betriebes einen Antrag auf unbefristete Bewilligung einer alternativen Wohn- und Betreuungsform stellen. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für einen befristeten Betrieb vorliegen und voraussichtlich weiterbestehen. Abs. 1 vorletzter und letzte Satz sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3b) Gemäß Abs. 3a unbefristet bewilligter alternativen Wohn- und Betreuungsformen gelten als Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die nach Abs. 1 oder Abs. 3a erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung abzuerkennen, sofern die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und die Erreichung der Ziele trotz Vorschreibung weiterer Auflagen innerhalb der nach Abs. 3 gesetzten Frist nicht möglich ist oder ein Fall des § 16 Abs. 8 vorliegt. § 16 Abs. 9 und 10 sind anzuwenden.

16.12.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)