§ 18a
Aufsichtsorgane
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
- 1. österreichische Staatsbürgerschaft,
- 2. Volljährigkeit und
- 3. Vertrauenswürdigkeit.
(3) Die Bestellung erlischt mit
- 1. dem Tod,
- 2. dem Widerruf der Bestellung oder
- 3. dem Verzicht auf das Amt.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
- 1. das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt,
- 2. eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
- 3. die Notwendigkeit für die Bestellung entfällt.
(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen.
(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls die Bezeichnung „Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Aufsichtsorgans und die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung zu enthalten.
04.12.2017
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