§ 18a K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

§ 18a
Begutachtung bei selbständigen Anträgen

Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom jeweils befassten Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

03.08.2017

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