§ 18a
Sozialer Dialog
Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.
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