§ 18a
Vereinfachtes Verfahren
(1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Baulandwidmungen vornehmen, wenn
- a) der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentliche Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegestehen,
- b) die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,
- c) keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,
- d) Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden und
- e) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht zu befürchten
sind.
(2) Das Amt der Landesregierung und die Nachbarn sind von der beabsichtigten Baulandwidmung in Kenntnis zu stzen. Für das weitere Verfahren ist mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 18 Abs. 5 bis 12 anzuwenden.
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