§ 18a Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

LGBl. Nr. 7/1994

§ 18a

Vorsitzender der Kurkommission

Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Häfte der Mitglieder unter Beachtung des § 17a Abs. 3 Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz und hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden.

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