§ 18a Bgld. MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

LGBl. Nr. 20/2017

§ 18a

Ersatz durch den Geschenknehmer

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards nach § 9 Abs. 2 Z 1 übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

10.04.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)