§ 18a K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

5. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 18a
Wählerevidenz

Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.

20.10.2022

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