5. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18a
Wählerevidenz
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.
20.10.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
5. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18a
Wählerevidenz
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.
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