§ 18a Bgld. RPG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2006

LGBl. Nr. 12/1994 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2000 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 64/2000, LGBl. Nr. 47/2006 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 47/2006

§ 18a

Vereinfachtes Verfahren

(1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen vornehmen, wenn

  1. a) der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentliche Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegestehen,
  2. b) die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,
  3. c) keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,
  4. d) Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden und
  5. e) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht zu befürchten sind.

(2) Das Amt der Landesregierung und die Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 16 Abs. 3 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen. Für das weitere Verfahren ist mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 18 Abs. 5 bis 12 anzuwenden.

(3) Das vereinfachte Verfahren nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.

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