§ 18a Bgld. L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

LGBl. Nr. 18/2010

§ 18a

Mehrfachdiskriminierung

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung nach diesem Gesetz und nach dem Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der jeweils geltenden Fassung, vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

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