§ 18a Bgld. L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2023

LGBl. Nr. 18/2010, LGBl. Nr. 35/2023

§ 18a

Mehrfachdiskriminierung

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung nach diesem Gesetz und nach dem Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

15.05.2023

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