Samendepots
§ 12a.
(1)Für den Betrieb eines Samendepots ist eine Bewilligung der Landesregierung, welche die Landeskammer der Tierärzte Burgenlands anzuhören hat, erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen und Geräte gesichert sind,
- 2. ein Tierarzt das Samendepot tierärztlich-fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an das Samendepot gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist und
- 3. sichergestellt ist, dass die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Samendepots sowie Nachweise über die Rechtsform,
- 2. den Standort des Samendepots,
- 3. den Namen und die Anschrift des Leiters des Samendepots und
- 4. den Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen.
(4) Der Leiter eines Samendepots ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 unverzüglich mitzuteilen.
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