§ 118
Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Landesbeamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Ein Beamter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)