§ 118 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2006

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 27/2006

§ 118

Rechtshilfe

(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.

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