§ 118 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 118
Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

03.12.2019

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