§ 118 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 118

Ausnahmeregelungen

(1) Wenn besondere Betriebsverhältnisse wie die Verwendung neuartiger, noch nicht ausreichend erprobter Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften der nach §117 erlassenen Verordnungen hinausgehen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid geeignete Maßnahmen vorzuschreiben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Einzelfall nach Anhören der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid andere als in den Verordnungen nach § 117 vorgeschriebenen Vorkehrungen zulassen, wenn dies durch die Besonderheit des Betriebes bedingt ist und dadurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

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