§ 115 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2012

LGBl. Nr. 63/2010, LGBl. Nr. 37/2012

§ 115

In den Fällen der §§ 113 Abs. 7 und 114 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 114) nicht gehört worden ist.

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