§ 115 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 63/2010, LGBl. Nr. 37/2012, LGBl. Nr. 79/2013

§ 115

In den Fällen der §§ 113 Abs. 7 und 114 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 114) nicht gehört worden ist.

21.01.2014

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