§ 115
Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
(1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Insbesondere müssen bei Arbeitsstätten in Gebäuden die Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Arbeitsstätten von den Dienstnehmern rasch und sicher verlassen werden und daß in der Nähe beschäftigte Dienstnehmer nicht gefährdet werden können. Nötigenfalls ist für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen. Für Notausgänge und Fluchtwege muß für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(4) Die Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge richten sich nach der Art der Nutzung der Arbeitsstätte und der Anzahl der darauf angewiesenen Personen. Sie müssen möglichst kurz, frei von Hindernissen sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur so verschlossen werden, daß sie im Notfall von jedem Benutzer geöffnet werden können.
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