§ 115 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 115

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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