§ 114 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 114
Ferien und Urlaub

(1) Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen entgegenstehen, während der Hauptferien der Lehrer von ihrem Dienstort entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien der Lehrer haben Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Eine solche ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Erziehers (Handwerksmeisters, Erzieherhelferin) an der Schule erfordern.

(3) Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, können aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihnen, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(4) Die §§ 63 bis 66, 67 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 68 bis 71 sind auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) nicht anzuwenden. Der § 67 Abs. 3 ist auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(5) Der Überhang der Hauptferien der Erzieher der Höheren Landes-Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe in Villach gegenüber den Hauptferien der anderen Erzieher ist aliquot auf die wöchentliche Stundenverpflichtung aufzurechnen.

(6) § 98 Abs. 8 Z 1, 4 bis 6 gilt sinngemäß. § 98 Abs. 8 Z 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Wertigkeit einer Wochenstunde gemäß § 110 0,5 Werteinheiten beträgt.

03.12.2019

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