§ 114 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 114

Kosten

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl Nr 173/1950, haben die Parteien zu tragen:

  1. a) die Kosten der Vermarkung und der gemeinsamen Anlagen, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Maßnahmen, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die mitwirkenden agrarbehördlichen Organe;
  2. b) die Kosten, die sich für die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften aus den Leistungen ergeben, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind, einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes;
  3. c) die Kosten, die den Parteien dadurch erwachsen, daß sie selbst Sachverständige beauftragen, Zeugen mitbringen sowie Messungen, Berechnungen, Pläne und dergleichen erstellen lassen.

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