§ 114 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 114

Rückgriffsrecht der Verpflichteten oder des Verpflichteten

(1) Den zum Ersatz von Jagdschäden (§ 111 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.

(2) Für die im § 113 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.

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