Wahlzeugen
§ 114.
Die von den kandidierenden Wählergruppen gemäß § 150 Jagdgesetz entsendeten Wahlzeugen sind von den Wählergruppen dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekanntzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)