§ 114
Kuratorium
(1) Zur Leitung der Anstalt ist ein Kuratorium einzurichten.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beratung und Beschlussfassung über
- a) die allgemeinen Zielsetzungen und Schwerpunkte bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt,
- b) die Feststellung des Voranschlages,
- c) die Genehmigung der Jahresrechnung,
- d) alle nicht zur laufenden Verwaltung gehörigen Angelegenheiten,
- e) die Bestellung der Geschäftsführerin(-nen) und deren Stellvertreterin(-nen) und die Anstellung der sonstigen Mitarbeiterinnen der Anstalt sowie die besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen,
- f) die Erlassung einer Geschäftsordnung,
- g) die Erlassung einer Haushaltsordnung,
- h) die Festlegung der Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder des Kuratoriums und des Kontrollausschusses.
(3) Die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums der Anstalt obliegt der Vorsitzenden des Kuratoriums.
(4) Die Kanzleigeschäfte des Kuratoriums hat die Anstalt zu besorgen.
04.12.2019
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