Rückgriffsrecht des Verpflichteten
§ 114.
(1) Den zum Ersatz von Jagdschäden (§ 111 Abs. 1 lit. a) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 113 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer der Gehege vorbehalten.
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