§ 114 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 114
Abstimmung

Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

03.12.2019

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