b) Arbeitsstätten
§ 114
Allgemeine Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind,
- a) alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
- b) alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen die Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien). Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Dienstgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.
(2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die in Abs. 3 bis 7 und die §§ 115 bis 116d und 116f nicht anzuwenden.
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben. Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(4) Arbeitsräume, das sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(5) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(6) Arbeitsstätten im Betriebsbereich im Freien sind so zu gestalten, daß die Dienstnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, sie bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und Erste Hilfe geleistet werden kann. Sie müssen nötigenfalls künstlich beleuchtet werden.
(7) Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten, dies gilt insbesondere für Zugänge, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.
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