§ 114
Regelmäßige Bekanntmachung
(1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 Euro beträgt;
- 2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro beträgt;
- 3. bei Dienstleistungsaufträgen den voraussichtlichen Gesamtwert der Dienstleistungen für jede der in Anhang III genannten Kategorien von Dienstleistungen, die in den folgenden zwölf Monaten vergeben werden sollen und deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 Euro beträgt.
(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XII zu erstellen.
(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.
(4) In der regelmäßigen Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis der Durchführung eines Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahrens gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I BGBl. Nr. 121/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich hinzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)