§ 114 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 114

Überstellung

(1) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der am 30. Juni 2008 ein aufrechtes Dienstverhältnis hatte, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.1. lit. b LBDG 1997 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung auf ihren oder seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2009 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2009 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.

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