§ 114 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

12. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Verwaltungspraktikum

§ 114

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Personen, die im Land ein Verwaltungspraktikum gemäß § 115 absolvieren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden

  1. 1. auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren, und
  2. 2. auf Volontärinnen und Volontäre.

23.12.2019

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