Artikel II
(Anm.: Zu § 23a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
- 1. § 23a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung des Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Der Abs. 3 dieser Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
- 2. Bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1982 bis 1986 gilt § 23a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung des Art. I sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen der eines Kommanditisten vergleichbar ist.
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