Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 23a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Soweit Verluste eines Kommanditisten oder eines Gesellschafters im Sinne des § 23a Abs. 3 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen Gesellschafter zugerechnet worden sind, gilt folgendes:
Bis zum Betrag der dem anderen Gesellschafer zugerechneten Verluste sind in späteren Wirtschaftsjahren Gewinne des Kommanditisten oder des Gesellschafters im Sinne des § 23a Abs. 3 auf Grund der Beteiligung an der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter zuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12160542
alte Dokumentnummer
N3198113256R
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