Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Weist ein Steurpflichtiger nach, daß er in den Jahren 1978 bis 1984 für sich oder für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung allein oder zusammen mit anderen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, die den Höchstbetrag gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 überstiegen haben, ist der übersteigende Betrag, höchstens der jeweilige Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung, im Kalenderjahr 1985 als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Auf Antrag kann ab dem Kalenderjahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12160557
alte Dokumentnummer
N3198513248R
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