Artikel II EStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1977

1. Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978) Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977) 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).

Artikel II

(Anm.: Zu § 14 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)

  1. 1. Abfertigungsrücklagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebildet wurden, sind auf das nach diesem Bundesgesetz zulässige Rücklagenausmaß anzurechnen. Soweit daher Abfertigungsrücklagen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem 50 v. H. der Abfertigungsansprüche übersteigenden Ausmaß gebildet und noch nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, ist eine Rücklagenbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen. Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesesetzes gebildeten Abfertigungsrücklagen gilt folgendes:
  1. a) Die Abfertigungsrücklagen sind unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Wertpapierdeckung fortzuführen. Dabei ist das Ausmaß der Wertpapierdeckung mit 25 v. H. der Abfertigungsansprüche, die den jeweiligen Abfertiugngsrücklagen zugrunde liegen, begrenzt. Die für die erhöhte Wertpapierdeckung zusätzlich erforderlichen Wertpapiere müssen erstmals am Schluß des Wirtschaftsjahres 1978, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr frühestens am 30. Juni 1978, im Betriebsvermögen vorhanden sein;
  2. b) für die gewinnerhöhende Auflösung oder bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungsrücklagen ist jenes prozentuale Ausmaß maßgebend, mit dem die Abfertigungsrücklagen am Schluß jenes Wirtschaftsjahres gebildet waren, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Abfertigungsrücklagen vorangeht. Dies gilt so lange, bis die Abfertigungsrücklagen 50 v. H. der Abfertigungsansprüche nicht mehr übersteigen;
  3. c) wurde das zulässige prozentuale Ausmaß von Abfertigungsrücklagen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ein Ausmaß von weniger als 50 v. H. der Abfertigungsansprüche herabgesetzt, so ist insoweit eine Anhebung des Rücklagenausmaßes in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres zulässig, in dem der Steuerpflichtige erstmals die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Abfertigungsrücklagen anwendet.
  1. 2. Soweit Pensionsrückstellungen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem über die Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinausgehenden Ausmaß gebildet wurden, sind sie nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (Abs. 6) fortzuführen, wobei jedoch eine weitere Zuweisung an Pensionsrückstellungen solange ausgeschlossen ist, bis das nach diesem Bundesgesetz zulässige Höchstausmaß der Pensionsrückstellung die gebildete Pensionsrückstellung übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160531

alte Dokumentnummer

N3197711759T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)