Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel II
(Anm.: Zu § 23a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
- 1. Der Abs. 3 dieser Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
- 2. Bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1982 bis 1986 gilt § 23a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung des Art. I sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen der eines Kommanditisten vergleichbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12160612
alte Dokumentnummer
N3198911855A
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