Artikel 55 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Art. 55

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens am 26. Jänner 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 52 für den Bund und alle Länder mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

09.08.2017

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