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Artikel 52 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

15. Abschnitt

Rechtliche Umsetzung

Art. 52

Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene

(1) Die gegenständliche Vereinbarung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a Zielsteuerung-Gesundheit.

(2) Zur Transformation dieser Vereinbarung und zur Sicherstellung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund - gleichzeitig mit der Genehmigung der in Abs. 1 genannten Art. 15a B-VG Vereinbarungen durch den Nationalrat - jedenfalls die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen zu beschließen hat:

  1. 1. Im Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz:
  1. a) Verankerung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ als Planungsgrundsatz,
  2. b) Vorsehen eines so hohen Detailgrades in der ambulanten Kapazitätsplanung der RSG, dass ambulante Organisationsformen ohne individuelle Bedarfsprüfung errichtet werden können,
  3. c) Normierung einer Ermächtigung für den Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Erlassung von Versorgungsplänen für den niedergelassenen Bereich als Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich für den Fall, dass keine Einigung über die verbindlich zu erlassenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen zustande kommt und
  4. d) Verpflichtung der Sozialversicherung zur Drittelfinanzierung wie in Art. 31 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 vorgesehen.
  5. e) Verankerung einer Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich, die alle beteiligenden Vertragspartner gleichwertig einbindet und umfassende und notwendige Auswertungen zur Steuerung, Planung, Qualitätssicherung und Finanzierung des Gesundheitswesens ermöglicht. Für den Aufbau, die Umsetzung und die Funktionalität der Plattform sind Bund, Länder und die Sozialversicherung verantwortlich und haben die entsprechenden Daten gegenseitig bereitzustellen.
  1. 2. Im Kranken- und Kuranstaltengesetz:
  1. a) Ermöglichung der Anrechnung ambulanter Betreuungsplätze bis maximal zur Hälfte der Mindestbettenzahl in Departments und Fachschwerpunkten,
  2. b) Entfall der individuellen Bedarfsprüfung für Vorhaben, die durch die Regelungen der Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind,
  3. c) Ersatz der Parteistellung von Ärzte-, Zahnärzte- und Wirtschaftskammer bei der Bedarfsprüfung durch ein qualifiziertes Stellungnahmerecht und
  4. d) Einrichtung eines Boards zur Bewertung des Einsatzes ausgewählter hochpreisiger und spezialisierter Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich oder an der Nahtstelle zwischen extra- und intramuralem Bereich und Verankerung eines Verhandlungsteams bestehend aus Vertreterinnen/Vertretern der Sozialversicherung und der Länder zur Verhandlung mit vertriebsberechtigten Unternehmen über die genannten Arzneispezialitäten. Bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die für den intramuralen Bereich bestimmt sind, ist eine Mehrheit durch Vertreter/innen der Länder sicherzustellen.
  1. 3. Im Ärztegesetz 1998:
  1. a) Erleichterung des Tätigwerdens von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen von Ärztebereitstellungseinrichtungen,
  2. b) Entfall des individuellen Erfordernisses der Zulassung von Gruppenpraxen durch die Landeshauptleute, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet durch die Regelungen der Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind,
  3. c) Verpflichtung aller freiberuflichen Ärztinnen/Ärzte zur Nutzung der e‑card-Infrastruktur und ELGA sowie zur codierten elektronischen Diagnosedokumentation und
  4. d) Erforderliche Anpassungen zur unabhängigen und sektorenübergreifenden Umsetzung einer Qualitätssicherung und -kontrolle im Gesundheitswesen.
  1. 4. Im Zahnärztegesetz Normierung des Entfalls des Erfordernisses der Zulassung von Gruppenpraxen durch die Landeshauptleute, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet durch die Regelungen der Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind.
  2. 5. Im Sozialversicherungsrecht:
  1. a) Normierung einer Ermächtigung für den Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Erlassung von Versorgungsplänen für den niedergelassenen Bereich als Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich in Fällen der Z 1 lit. c,
  2. b) Vorsehen einer stärkeren Verbindlichkeit der Verordnungen zum ÖSG und den RSG für die Stellenpläne, sodass durch die Stellenpläne ausschließlich die konkrete Verortung der Stellen geregelt wird,
  3. c) Schaffung weiterer Möglichkeiten für die Sozialversicherung zur Sicherstellung einer ausreichenden Sachleistungsversorgung im extramuralen ambulanten Bereich, insbesondere durch Heranziehen eigener Einrichtungen, Abschluss von (Sonder-)Einzelverträgen ohne Zustimmung der Ärztekammer einschließlich Anrechnung dieser Vollzeitäquivalente auf den Stellenplan,
  4. d) Festlegung, dass die Entscheidung über die Ausschreibung einer Stelle und die Einleitung des Auswahlverfahrens allein den Trägern der Krankenversicherung obliegt,
  5. e) Vorsehen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen einer/einem Ärztin/Arzt oder einer Gruppenpraxis und einem Krankenversicherungsträger ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt der Nachbesetzung erlischt, wenn die/der Ärztin/Arzt bzw. die Gruppenpraxis den Einzelvertrag mit einem oder mehreren anderen Krankenversicherungsträgern kündigt,
  6. f) Regelung zu einem bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag und
  7. g) Verpflichtung von Wahlärztinnen/Wahlärzten sowie Wahlgruppenpraxen die e‑card sowie die e‑card-Infrastruktur für Zwecke der Sozialversicherung zu verwenden und die Identität der Patientin/des Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e‑card zu überprüfen.
  1. 6. Im Primärversorgungsgesetz:
  1. a) Klarstellung, dass gesamtvertragliche Regelungen, die über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende Erfordernisse des Einvernehmens der Gesamtvertragspartner vorsehen, unzulässig sind und
  2. b) Überleitungsregelungen für Kinder-PVE-Pilotprojekte.
  1. 7. Im Apotheken- und im Suchtmittelgesetz Ermöglichung der Abgabe von Arzneimittel und Suchtmittel durch Anstaltsapotheken insbesondere an Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung, die einer behördlicher Aufsicht oder Kontrolle unterliegen.
  2. 8. Im Gesundheitstelematikgesetz:
  1. a) Vorsehen des datenschutzrechtlichen Inhouse-Privilegs für Unternehmensgruppen,
  2. b) Einrichtung und Betrieb des Austrian Health CERT sowie Meldungspflichten der Gesundheitsdiensteanbieter
  3. c) Wegfall des Vorbehalts der technischen Unmöglichkeit als Ausnahme der ELGA-Nutzungspflicht und
  4. d) Verpflichtung der Fachärztinnen/Fachärzte der Sonderfächer medizinisch-chemische Labordiagnostik oder Hygiene und Mikrobiologie sowie des Sonderfachs Radiologie zur Speicherung in ELGA.
  1. 9. Im Gesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen:
  1. a) Verpflichtung zur codierten elektronischen Diagnosedokumentation im gesamten ambulanten Bereich, wobei Vertragspartner/innen der Sozialversicherung die Daten im Wege der Abrechnung an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln haben,
  2. b) Verpflichtung des Dachverbandes, auch Diagnosedaten an das BMSGPK zu übermitteln,
  3. c) Verpflichtung von Expertise-Zentren zur Übermittlung von Orpha-Kennnummern,
  4. d) Verpflichtung der Statistik Austria zu Übermittlung von Daten der Todesursachenstatistik,
  5. e) Verpflichtung von Bund, Ländern und Sozialversicherung zur Übermittlung der Daten mit (verschlüsselten) bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) iSd eGovernmentgesetzes bzw. Objektidentifikator (OID) der Leistungserbringer/innen iSd GTelG 2012,
  6. f) Verpflichtung der Landesgesundheitsfonds, der nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten, der Länder, der Sozialversicherung und der Leistungserbringer:innen, die die Daten nicht im Wege der Abrechnung übermitteln, zur quartalsweisen Meldung und
  7. g) Ermächtigung des Bundes zur Übermittlung pseudonymisierter Daten an die bisherigen Empfänger, soweit dieser zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötigt werden.

(3) In der Laufzeit dieser Vereinbarung hat der Bund nachfolgende gesetzliche Regelungen umzusetzen:

  1. 1. Zur Stärkung der Sachleistungsversorgung werden versorgungswirksame Teilkassenverträge für im öffentlichen Gesundheitssystem angestellte Ärztinnen und Ärzte geschaffen, wobei eine Wahlarzttätigkeit in diesem Fall auszuschließen ist,
  2. 2. Vorsehen einer GDA-Rolle für die Betreiber von 1450,
  3. 3. Verpflichtung der Gesundheitsdiensteanbieter:innen zur obligatorischen Teilnahme an einem Termin-Managementsystem und
  4. 4. Schaffung der für die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen notwendigen gesetzlichen Rahmenvorgaben sowohl in Sozialversicherungs- als auch in den Berufsgesetzen.

28.01.2025

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