Artikel 52 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 52

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 49 eingelangt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)