Artikel 52 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

LGBl. Nr. 55/2013

Artikel 52

Mitteilungen

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 49 eingelangt sind.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 49 Abs. 3 eingelangt sind.

02.12.2013

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