Artikel 52
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit seiner Angelobung.
(2) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet mit der nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages erfolgten Angelobung der neugewählten Mitglieder der Landesregierung.
(3) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abgegebenen Verzicht, mit dem Entzug des Vertrauens durch den Landtag (Mißtrauensvotum), mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, durch die Annahme der Wahl zu einem Präsidenten des Landtages, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt, durch den Antritt des Amtes in einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, durch die Angelobung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes, durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag, auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes oder durch Tod.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Landtag innerhalb von drei Wochen Wahlen nach Art. 49 vorzunehmen, es sei denn, daß das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vorzeitig geendet hat; nach Art. 49 Abs. 2 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird. Gleichzeitig mit der Wahl eines Mitgliedes der Landesregierung ist auch sein Ersatzmitglied zu wählen (Art. 49 Abs. 5).
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