Artikel 55 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Artikel 55

Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Landesregierung durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum). Ein solcher Beschluss darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuss nicht ausgeschlossen werden.

05.01.2022

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