Artikel 55
Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum). Ein solcher Beschluss darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuss nicht ausgeschlossen werden.
01.08.2017
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